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Privatabrechnung

Gebühren nach der GOÄ-
Der Grunderlaß des Innenministers

· stichwortartige Begründung reicht!
· nur bei erheblichen Zweifeln am Rechnungsinhalt sollen zusätzliche Erläuterungen gefordert werden
· es sind keine bis ins Einzelne gehende Anforderungen zu stellen Legen Sie Widerspruch ein und zögern Sie nicht, sich bei Wiederholungsfällen über den zuständigen Sachbearbeiter zu beschweren. Die Beihilfen machen sich sonst ein Spiel daraus und überschreiten rechtswidrig ihre Kompetenzen.

Beihilfestellen erkennen oft die in Rechnung angeführten Begründungen für höhere Faktoren (zum Beispiel 3,5 - fach) nicht an. Sie seien nicht ausreichend, man bitte um nähere Erläuterungen". Das Wirtschaftsmagazin für den Hautarzt zeigt, dass Sie nicht wehrlos sind.

Paragraph 12 Absatz 3 der GOÄ sagt zur Begründung, dass sie "verständlich und nachvollziehbar" sein muss, sowie "Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern". Wie muss also eine Begründung beschaffen sein? Und müssen Sie dem Verlangen jedes Beihilfe-Mitarbeiters, der sich das "Verlangen" vielleicht zum Hobby gemacht hat, nachkommen?

Eine kurze stichwortartige Begründung reicht
Daraus, dass die Begründung nur "auf Verlangen" näher zu erläutern ist, ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine stichhaltige Begründung ausreichend ist. In der amtlichen Begründung zur GOÄ von 1982 heißt es ausdrücklich: Die Begründung muss aber "verständlich und nachvollziehbar" sein. "Verständlich" heißt, dass der "durchschnittliche Patient" sie auch verstehen können muss.

Werden Sie notfalls "formal"
Wenn Sie bei selbstkritischer Betrachtung Ihrer Begründung den oben angegebenen Anforderungen genügt, können Sie dem Beihilfemitarbeiter sein "Spiel" auch verleiden. Weisen Sie überzeugende Anforderungen unter Hinweis auf die nachfolgend angeführten Quellen zurück.

Grundsatzerlass des Bundesinnenministers
"Nur bei erheblichen Zweifeln am Rechnungsinhalt sollen zusätzliche Erläuterungen gefordert werden"(DIII 5-213 103-2/1 von 1983).

Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Würtemberg
"Nach dem Zweck der Pflicht zur schriftlichen Begründung sind keine bis ins einzelne gehende Anforderungen zu stellen." Dabei führt das Gericht auch aus: "Eine rechtliche vetretbare Auslegung der Gebührenordnung muss der Dienstherr gegen sich gelten lassen, wenn er auf seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt nicht vor Inanspruchnahme der Behandlung allgemein oder im Einzelfall hingewiesen hat" (Az 4$ 166/91 vom 7. Juni 1994).

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